Allgemeine Geschäftsbedingungen Kreativleistungen
der ODESEA Digital Creative UG (haftungsbeschränkt)
Warschauer Str. 59A
10243 Berlin

1. GELTUNGSBEREICH
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Leistungen der ODESEA Digital
Creative UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend auch „ODESEA" genannt), die für das beauftragende
Unternehmen (nachfolgend „Kunde“) bereitgestellt werden. Nachfolgend werden ODESEA und Kunde jeweils
einzeln die Partei und gemeinsam als die Parteien bezeichnet.
(2) Sobald der Kunde das Angebot von ODESEA annimmt bzw. den Agenturvertrag unterzeichnet oder akzeptiert,
beauftragt der Kunde ODESEA mit der Erbringung der im Agenturvertrag bzw. im Angebot oder in
„Verbindlichen Absprachen“ (Gemeinsame Vereinbarung über die Anpassung, Ergänzung oder Änderung der
Leistungserbringung mindestens in Textform - E-Mail ausreichend), die über genannten Leistungen zu den
dort sowie den in diesen AGB genannten Bedingungen (nachfolgend zusammengefasst auch „Auftrag“).
(3) ODESEA richtet sich mit diesen AGB und den zu erbringenden Leistungen ausschließlich an Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen, nicht jedoch an Verbraucher (§ 13 BGB).
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
(5) Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen ODESEA und dem Kunden bilden neben diesen AGB das
Angebot von ODESEA an den Kunden, im Rahmen dessen sich die Parteien auf die wesentlichen Merkmale der
Leistungserbringung einigen. Von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen im Agenturvertrag,
Angebot oder sonstigen Verbindlichen Absprachen erhalten Geltungsvorrang vor diesen AGB.
(6) Sollten die Parteien nichts anderes vereinbaren, handelt es sich bei den zu erbringenden Leistungen von
ODESEA um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

2. INHALT DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG
(1) Der Kunde beauftragt ODESEA mit der Leistungserbringung in Bezug auf die Beratung, der Bewerbung, das
Marketing sowie die Verkaufsförderung für u. a. eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen, ein Produkt bzw.
eine Dienstleistung (nachfolgend auch „Projekt“).
(2) Die Tätigkeit von ODESEA umfasst insbesondere die initiale Beratung, das Brand Building, das Web Design
und Web Development sowie die Konzeption und die Durchführung konkreter Werbemaßnahmen samt der
hiermit im Zusammenhang stehenden und im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarter verkaufsfördernder
Maßnahmen, ggf. auch unter Einbindung von ausgewählten Dritten (bspw. Freelancer).
(3) Sollten die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist ODESEA nicht verpflichtet, mit ihren
Leistungen einen Erfolg herbeizuführen. ODESEA ist lediglich verpflichtet, bei der Leistungserbringung die
Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu beachten.
(4) ODESEA ist berechtigt, Leistungen, und/oder Teilleistungen in einem Auftrag durch Subunternehmen
(insbesondere durch die Beauftragung von dritten Unternehmen sowie verbundenen Unternehmen von
ODESEA) erbringen zu lassen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich (Textform ausreichend) der
Leistungserbringung durch die von ODESEA gewählten Subunternehmen aus verständlichen und2nachvollziehbaren Gründen widerspricht. Im letzteren Fall bleibt ODESEA zur selbstständigen
Leistungserbringung verpflichtet, ist jedoch berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Kunden gemäß Ziff. 13
Abs. 2 oder 3 dieser AGB zu kündigen.
(5) Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmens durch ODESEA erfolgt die Beauftragung grundsätzlich
durch ODESEA; die entsprechende Leistungserbringung wird in eigener Verantwortung durch ODESEA
abgewickelt. Sollte im Einzelfall ein unmittelbarer Vertrag zwischen dem Kunden und dem Subunternehmen
zustande kommen, übernimmt ODESEA auf ausdrücklichen Wunsch auch die entsprechende Koordination
sowie die Abwicklung der Leistungen. In diesem Fall ist das Subunternehmen dem Kunden gegenüber jedoch
selbst verantwortlich für die Leistungserbringung und der Kunde übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten
aus dem zwischen ihm und dem Subunternehmen geschlossenen Vertragsverhältnis.

3. LEISTUNGEN VON ODESEA
(1) Die Leistungen von ODESEA umfassen die im Angebot dargestellten Inhalte.
(2) Die einzelnen Leistungsgegenstände von ODESEA können insbesondere folgende Themenbereiche umfassen:
a. Beratung: Die Beratungsleistungen von ODESEA können insbesondere folgende Leistungen umfassen:
i. Umfassende Analyse und Strategieformulierung, die auf die geschäftlichen Bedürfnisse des
Kunden zugeschnitten sind;
ii. Detaillierte Untersuchung der Markttrends und des Wettbewerbs zur Ermittlung von Chancen;
iii. Regelmäßige Strategiesitzungen und Leistungsüberprüfungen, um eine kontinuierliche
Verbesserung zu gewährleisten;
iv. Klarer, schrittweiser Plan zur wirksamen Umsetzung der Strategie;
v. Empfohlene Verfolgung und Anpassung der Strategien auf der Grundlage der wichtigsten
Leistungsindikatoren.
b. Brand: Die von ODESEA zu erbringende Brand Building Leistungen können insbesondere umfassen:
i. Erstellung von Logos, Farbschemata und Typografie zur Definition der Marke des Kunden;
ii. Entwicklung einer einzigartigen Stimme und einer Kommunikationsstrategie, die das Publikum
des Kunden anspricht;
iii. Gestaltung von Marketingmaterial wie Visitenkarten, Broschüren und Grafiken für soziale Medien;
iv. Erstellung eines umfassenden Leitfadens zur Wahrung der Markenkonsistenz auf allen
Plattformen;
v. Vollständige Überarbeitung der bestehenden Markenidentität zur Verbesserung der
Marktpräsenz.
c. Web Design und Entwicklung: Die von ODESEA zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf Web Design
und Web Entwicklung können insbesondere umfassen:
i. Erstellung von benutzerfreundlichen und visuell ansprechenden Websites, die auf die Marke des
Kunden zugeschnitten sind;
ii. Sicherstellung einer nahtlosen Leistung über alle Geräte hinweg;
iii. Umsetzung bewährter Praktiken zur Verbesserung der Sichtbarkeit in Suchmaschinen;
iv. Entwicklung von Onlineshops mit sicheren Zahlungsintegrationen;
v. Laufende Aktualisierungen und technische Unterstützung für den reibungslosen Betrieb der
Website.3d. Werbemaßnahmen: Die von ODESEA zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf die Durchführung von
Werbemaßnahmen können insbesondere umfassen:
i. Entwicklung von gezielten Werbestrategien zur Maximierung des ROI für verschiedene
Werbekanäle;
ii. Gestaltung und Produktion von überzeugenden Werbemitteln für verschiedene Plattformen;
iii. Detaillierte Analysen und Berichte zur Überwachung und Optimierung der Kampagnenleistung;
iv. Testen verschiedener Anzeigenversionen, um den wirksamsten Ansatz zu ermitteln;
v. Effiziente Zuweisung und Verwaltung Ihres Werbebudgets.
(3) In Bezug auf die vereinbarten Leistungsgegenstände bietet ODESEA sämtliche Teilleistungen, von dem bloßen
Support und technischen Check bis hin zur vollständigen Umsetzung und Betreuung an. Gegen gesonderte
Vereinbarung bietet ODESEA auch Workshops zu allen Leistungsgegenständen an. In diesen Workshops
informiert ODESEA das Unternehmen des Kunden interaktiv (analog oder digital) über die entsprechenden
Themen im Leistungsspektrum von ODESEA.
(4) Sollte ODESEA lediglich vorbereitende Leistungen für das Marketing des Kunden erbringen und diese
Leistungen nicht selbst auch durch Posts oder Schaltung von Anzeigen umsetzen, ist in Bezug auf die
Leistungspflichten jeweils die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise verpflichtend, die die eigene
Umsetzung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Leistungspflichten durch den Kunden
ermöglicht, damit also überwiegend in digitaler Art. Die Übergabe sogenannter „offener“ Dateien ist
grundsätzlich nicht geschuldet. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet ODESEA bis zu zwei Korrekturschleifen
anschließend zu den Erbringungen ihrer Leistungen im ersten Entwurfsstatus.
(5) Sollte ODESEA in Absprache mit dem Kunden den Druck der Leistungsgegenstände übernehmen, kann die
Lieferung auch mittels Dienstleister erfolgen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde ist verpflichtet, ODESEA bei der Leistungserbringung nach besten Kräften und Möglichkeiten zu
unterstützen und hat ODESEA alle erforderlichen Daten, Informationen, Rechte und Unterlagen, wie etwa ein
bestehendes Markenbuch oder ihre Markenrichtlinien (bei der Beauftragung von Brand Building oder
Designleistungen) oder den Lesezugriff auf für die Werbung verwendete Tracking und Umsetzungsplattform
(bei der Beauftragung von Werbemaßnahmen) rechtzeitig, ggf. innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender
Anfrage durch ODESEA, ohne Verletzung etwaiger Rechte zur Verfügung zu stellen. Bei nicht rechtzeitiger
Zurverfügungstellung verlängert sich eine etwaig vereinbarte Leistungsfrist, um die Dauer der Verzögerung.
(2) Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sämtliche ihn treffenden Pflichten im Rahmen der Zusammenarbeit zu
erbringen, wie insbesondere das Vorhalten der zu bewerbenden Produkte in ausreichender Anzahl, das
rechtzeitige Zusenden dieser Produkte an die ausgewählten Dritten, das Tragen sämtlicher diesbezüglicher
Kosten, einschließlich Versandkosten, bzw. der Zugänglichmachung entsprechender Drehorte bzw. zubewerbenden Locations, insbesondere das Tragen sämtlicher diesbezüglicher (Miet-)Kosten und ggf. Reise-
und Verpflegungskosten der ausgewählten Dritten, sowie das Verfügen über entsprechende Budgets für dievereinbarten Adspents.
(3) Der Kunde hat, sofern im Angebot nicht anderweitig benannt, innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des
Angebots gegenüber ODESEA schriftlich (Textform ausreichend) mitzuteilen, ob er dieses annimmt oder
Änderungen hieran wünscht. Der Kunde hat ODESEA schriftlich (Textform ausreichend) über
Änderungswünsche zu informieren.
(4) Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer des Projekts sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach
Abschluss des Projekts dazu, nicht selbstständig und unter Umgehung von ODESEA auf einen im Rahmen des
Projekts durch ODESEA zur Leistungserbringung eingebundenen Dritten zuzugehen und mit ihm eine
eigenständige Kooperation einzugehen.4(5) Sollte der Kunde ohne die Angabe von wichtigen Gründen und ohne, dass ODESEA ein Verschulden hieran
trifft, mit ODESEA vereinbarte Projekte (ein Projekt ist vereinbart, wenn das Angebot von ODESEA akzeptiert
wurde bzw. ein Vertrag unterschrieben wurde) absagen bzw. hiervon Abstand nehmen, hat der Kunde als
Entschädigung die vereinbarte Vergütung trotzdem zu leisten. Sollte es sich bei den vereinbarten Leistungen
um laufende Leistungen handeln, so hat der Kunde die für das erste Vertragsjahr vereinbarte Vergütung als
Entschädigung zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
(6) Sollte ODESEA nicht ausdrücklich zusichern, dass auf Film- oder Fotoaufnahmen abgebildete Personen oder
Inhaber von Rechten die Einwilligung zu der vom Kunden beabsichtigten Verwertung erteilt haben, hat der
Kunde etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbstständig einzuholen. Der Kunde ist
insbesondere bei Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein
fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und hat alle Zustimmungen und Nutzungsrechte hierfür
einzuholen.
(7) Im Hinblick auf die von ODESEA für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Designs,
Unternehmenskennzeichen oder sonstige Rechte (nachfolgend „Geistiges Eigentum“ bzw. „IP“) ist der Kunde
ausschließlich dafür verantwortlich, die rechtliche und gesetzliche Zulässigkeit einzuhalten. Das bedeutet etwa,
dass der Kunde markenrechtliche Prüfungen durchführen muss oder auch sicherstellt, dass die Nutzung der
Leistungen von ODESEA oder die Leistungen ausgewählten Dritten, welche das IP des Kunden involviert, nicht
gegen die Rechte Dritter verstößt. Sollte dies der Fall sein und sollte ODESEA hieraus in Anspruch genommen
werden, hat der Kunde ODESEA von dieser Haftung freizustellen und, sollte der Kunde die entsprechende
Rechtsverfolgung nicht selbst übernehmen, ODESEA die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung
erstatten.

5. DIENSTLEISTUNGEN / WERKLEISTUNGEN
(1) Grundsätzlich erbringt ODESEA alle zu erbringenden Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff.
BGB. Sollte ODESEA im Einzelfall einen Erfolg schulden, was beispielsweise bei entsprechender Vereinbarung
im Hinblick auf Web Design und Web Entwicklung zutrifft, wird ODESEA dies im Angebot klar bezeichnet. Das
Schulden eines Erfolges zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass ODESEA vom Kunden damit beauftragt
wird, ein konkretes Ergebnis herzustellen, dessen gewünschten Kriterien der Kunde ODESEA vorab genau
benennt und ODESEA sich im Gegenzug verpflichtet, dieses Ergebnis zu dem vereinbarten Honorar
herzustellen. Liegt also eine solche Werkleistung im Einzelfall vor, gewährleistet ODESEA selbstverständlich,
dass diese frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(2) Im Rahmen der Gewährleistung gelten die Vorschriften für die Mängelhaftung für Werkleistungen gem.
§§ 634 ff. BGB. Sollten der Kunde Mängel am Leistungsergebnis feststellen, also Fehler, die so sehr von der
vereinbarten Beschaffenheit des Leistungsergebnisses abweichen, dass der Kunde dieses nicht als
vertragsgemäß abnehmen kann, so hat ODESEA diese im Rahmen der vereinbarten Kosten zu beheben.
(3) Werkleistungen unterliegen der Abnahme gem. den Regelungen des § 640 BGB. Die Abnahme hat zu
beginnen, wenn ODESEA dem Kunden das Leistungsergebnis als abnahmebereit zur Verfügung stellt. Die
Abnahmefrist beträgt zehn Werktage. Anschließend gilt das Leistungsergebnis als abgenommen. Eine
Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Es besteht insoweit
Gestaltungsfreiheit.
(4) Soweit nicht jeweils abweichend vereinbart, muss das Leistungsergebnis dem anerkannten Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechen.

6. GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT
(1) ODESEA stellt dem Kunden für die Dauer der Zusammenarbeit gemeinsame Systeme zur Verfügung. Diese
gemeinsamen Systeme können insbesondere aus entsprechender Software bestehen, in der der Kunde die5Erledigung der Leistungen durch ODESEA sowie ggf. ein Reporting über die Performance von Projekten tracken
kann. Der Kunde ist verpflichtet, diese gemeinsamen Systeme im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen.
(2) Der Kunde hat den im Bereich Werbemaßnahmen von ODESEA erstellten Content rechtzeitig zu überprüfen
und kann einmalig Änderungen hieran machen. Sollte der Kunde eine weitere Feedbackschleife verlangen, so
hat der Kunde dies, sofern nicht im Angebot mittels Pauschalpreis abgegolten, gesondert zu vergüten. Weitere,
darüber hinausgehende Änderungswünsche, Mehr-Leistungen oder sonstige vom Kunden gewünschte
Zusatzleistungen sind ebenfalls gesondert zu vergüten. Die entsprechende Höhe der Vergütung richtet sich
nach der Höhe der entsprechenden Position hierzu im initialen Angebot bzw. nach den individuellen
Absprachen zwischen den Parteien, ggf. im Rahmen eines neuen Angebots oder nach dem hierfür tatsächlich
angefallenen Aufwand zu den Konditionen der Stunden- bzw. Tagessätze von ODESEA.7. VERGÜTUNG(1) ODESEA erhält für die Erbringung der im Angebot, in Verbindlichen Absprachen und in den AGB beschriebenen
Leistungen eine Vergütung in der jeweils festgelegten Höhe.
(2) Sofern nicht anderweitig im Angebot festgehalten, gilt, dass die im Angebot genannte Vergütung sich
exklusive der „Adspents“, also der Ausgaben, die unmittelbar an die Betreiber von Social Media Kanäle oder
Suchmaschinen für das Schalten von Werbung, verhält. Der Adspent ist vom Kunden regelmäßig zusätzlich zu
zahlen. Die Höhe der Adspents wird im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbart.
(3) Sollte ODESEA zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben und Leistungen Dritte in Absprache mit dem Kunden
einbinden, so fällt eine Managementgebühr in Höhe von 7,5% auf die von den Dritten gestellten Netto-Beträge
an.
(4) Sofern im Angebot nicht bereits ausdrücklich erwähnt, verstehen sich sämtliche der Leistungen von ODESEA
hinsichtlich Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt.
(5) Zahlungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Rechnungstellung ohne jeden Abzug
fällig.
(6) ODESEA ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für jeweils in sich abgeschlossene Teile eines Auftrags zu
fordern. Insbesondere ist ODESEA berechtigt, 50% der vereinbarten Vergütung vorab als Anzahlung
einzufordern. Sollte ODESEA zur Erbringung einmaliger Leistungen beauftragt werden, kann ODESEA auch
100% der vereinbarten Vergütung vorab als Anzahlung einfordern.
(7) In umfangreichen Aufträgen von längerer Dauer (länger als 3 Monate seit Zustandekommen des Vertrags) ist
ODESEA berechtigt, Teilzahlungen unabhängig von der Erledigung in sich abgeschlossener Teile des Auftrags
zu fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweils abgerechneten Leistungen sich für den Kunden
nachvollziehbar aus der jeweiligen Rechnung ergeben.
(8) Sollte ODESEA zur Erbringung von dauerhaft zu erbringenden Leistungen beauftragt werden, so rechnet
ODESEA monatlich, jeweils nachträglich ab.
(9) Sonderleistungen, wie insbesondere die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen,
Konzeptionen oder auch zusätzliche Korrekturschleifen werden mit dem angefallenen Zeitaufwand in Höhe
des im Angebot genannten Betrages vergütet.
(10) Sollte es auf Plattformen, also insbesondere Social Media Plattformen und Suchmaschinen, die ODESEA nach
Absprache mit dem Kunden zur Leistungserbringung nutzt, zu Mängeln oder Fehlern kommen bzw. sollten die
Nutzerkonten bzw. Accounts des Kunden auf diesen Plattformen gehackt oder kompromittiert werden, und
den Kunden hieran ein Verschulden treffen, also bspw. in den Fall, dass der Kunde keine geeigneten
Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, hat ODESEA dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Das
gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Nutzerkonten und Accounts des Kunden nicht erreichbar
sind.
(11) Aufwendungsersatz für Auslagen und Reisekosten, die bei ODESEA in Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen anfallen und nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sind, sind vom Kunden nach
Vorlage der Originalbelege bzw. auch vorab durch Vorlage von entsprechenden Angeboten, Aufträgen oder6Rechnungen zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Auslagen und Kosten, die ODESEA für die
Beauftragungen von Subunternehmen entstehen.8. REFERENZODESEA ist berechtigt, während der Geschäftsbeziehungen sowie darüber hinaus, ohne die Pflicht zur Zahlung einer
gesonderten Vergütung, die Marken, Logos, Namen, Designs oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden
in jeder Form zu eigenen Vermarktungszwecken zu verwenden.

9. NUTZUNGSRECHTE
(1) Sollte im Angebot eine Nutzungsrechtevereinbarungen fehlen, räumt ODESEA dem Kunden zum Zeitpunkt
ihres Erwerbs durch ODESEA alle übertragbaren Rechte, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechte,
Rechte zur Markenanmeldung und Namensrechte zur Verwertung der während eines Projekts erbrachten
Leistungen ein. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nicht ohne die Einwilligung von ODESEA verändert
werden.
(2) Vorgenannte Rechteeinräumung gilt ausdrücklich nur solange und soweit ODESEA ihrerseits berechtigt war/ist,
eine Rechteeinräumung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Audio, Musik und Soundeffekte
(„Audiorechte“), die ODESEA jeweils ausschließlich für die konkrete Leistung (Anzeige/Ad) lizenziert. Hierüber
hinaus dürfen die Audiorechte nicht vom Kunden genutzt werden. Sollte es sonstige Beschränkungen in der
Nutzung aufgrund der ODESEA zustehenden Rechteeinräumung geben, hat der Kunde diese selbstständig zu
beachten. ODESEA wird hierüber entsprechend informieren.
(3) Die Rechteeinräumung an den Kunden gilt, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht exklusiv. Das Recht zur
Bearbeitung, Nutzung und Weiterübertragung der eingeräumten Rechte ist dem Kunden gestattet.
(4) ODESEA ist und bleibt berechtigt, vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen, sämtliche während der
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden an diesen zur Vertragserfüllung erbrachten Leistungen, insbesondere
Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Designs, Dateien etc. im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit anderen
Kunden zeitlich und räumlich unbeschränkt nach eigenem Belieben, insbesondere in abgeänderter Art und
Weise zu nutzen, zu verwerten, weiter zu übertragen oder in sonst einer Form unbeschränkt damit umzugehen,
sofern es die Rechte des Kunden, die er insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beauftragung
von ODESEA erbrachten und von ihm gezahlten Leistungen nicht beeinträchtigt.
(5) Sollte ODESEA Dritte in eigener Verantwortung zur Erfüllung der Leistungspflichten aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden heranziehen, wird ODESEA sicherstellen, dass ODESEA sich deren
Urhebernutzungsrechte sowie weitere an der Leistungserfüllung durch die Dritten entstehenden Rechte in
dem Maße einräumen lassen, wie es für den Kunden notwendig ist.
(6) Sollte der Kunde gegen die vorgenannten Rechteeinräumungen und ggf. deren Beschränkungen verstoßen
und sollte ODESEA aufgrund dieses Verstoßes von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Kunde
ODESEA von jeglicher diesbezüglichen Haftung auf erstes Anfordern freizustellen und ggf. auch angemessene
Kosten der Rechtsverteidigung zu begleichen.

10. HAFTUNG
(1) ODESEA ist verpflichtet, sämtliche Aufträge mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen
und Gewissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.
(2) Für Schäden, die dem Kunden durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung der Verpflichtungen von ODESEA
entstehen, haftet ODESEA erst dann, wenn die beanstandeten Mängel auch nach schriftlicher und den Mangel,
Verzug oder die Nichterfüllung spezifisch benennender Anzeige (Textform ausreichend) durch den Kunden7unter Fristsetzung zu deren Behebung von mindestens 10 Werktagen nicht behoben werden konnten. Die
Schadensersatzpflicht umfasst in diesem Fall insbesondere die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und
Herstellung der Leistung. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen insbesondere nicht schon darin, dass
ODESEA mehrere Korrekturschleifen in Bezug auf die Veröffentlichung bspw. eines Bildes und/oder eines
hiermit zusammenhängenden Textes oder in Bezug auf sonstige Leistungserbringungen drehen. Mangel,
Verzug oder Nichterfüllung liegen auch dann nicht vor, wenn der Grund hierfür in der Sphäre des Kunden liegt.
Bspw., weil er den Austausch eines für ein Projekt bereits verbindlich ausgewählten Drittens verlangt; oder,
wenn der Kunde den Content verbindlich ausgewählten Drittens auch nach entsprechender Feedbackschleife
nicht verwenden möchte, obwohl die Parteien sich vorab über die relevanten Eckpunkte des Contents
verständigt haben und der ausgewählte Dritte sie nach bestem Wissen befolgt hat.
(3) Für alle weiteren Schäden, die dem Kunden durch schuldhaftes Verhalten von ODESEA entstehen, haftet
ODESEA bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt und bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der
Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise
vorhersehbaren Schaden. Vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie auch dann nicht, wenn eine Einschränkung der Haftung gegen zwingendes
Gesetzesrecht verstoßen würde.
(4) ODESEA hat darüber hinaus keine Mängel oder Fehler zu verantworten, die auf fremden Plattformen, wie z.B.
TikTok, facebook, Google, Instagram etc. erfolgen. Sollte es in der Sphäre dieser Plattformen zu Problemen
kommen, die Einfluss auf die Leistungserbringung von ODESEA haben, kann ein hieraus resultierender Schaden
nicht zulasten von ODESEA gereichen. Eine entsprechende Haftung seitens ODESEA wird hiermit
ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn ein Nutzerkonto bzw. Account des Kunden auf einer fremden Plattform,
gehackt oder kompromittiert wird, ohne dass ODESEA hieran ein Verschulden trifft.
(5) Die Haftung von ODESEA für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere auch entgangenen
Gewinn, wird ausgeschlossen.
(6) ODESEA haftet dem Kunden oder sonstigen Dritten gegenüber ausdrücklich nicht für Schäden, die durch einen
verfehlten Einsatz der im Rahmen eines Auftrags entwickelten Leistungen und Rechte entstehen. Ein solches
Fehlverhalten kann insbesondere in einer nicht ausreichenden Kenntlichmachung werblicher Inhalte von
Veröffentlichungen in den Netzwerken der sozialen Medien im Internet sowie in sonst einem Medium zur
Verbreitung von Werbebotschaften liegen. Für den ordnungsgemäßen Einsatz der durch ODESEA entwickelten
Leistungen ist der Kunde, sofern ODESEA nicht die Social Media Kanäle für den Kunden betreut, allein
verantwortlich.
(7) Wir haften in keinem Fall für einen Erfolg unserer Leistungen, den Sie erwarten bzw. den wir nicht ausdrücklich
vertraglich vereinbaren.
(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

11. VERTRAULICHKEIT
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangen beide Parteien Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der jeweils
anderen Partei oder Dritten. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die den Personen, die üblicherweise
mit dieser Art von Informationen umgehen, weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, daher
von wirtschaftlichem Wert ist und die somit Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist
(vgl. § 2 GeschGehG). Ein Geschäftsgeheimnis ist weiterhin eine Information, die als Geschäftsgeheimnis
gekennzeichnet ist, die durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht geschützt ist, die unter das
Bankgeheimnis oder den Datenschutz fällt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
besteht. Kein Geschäftsgeheimnis sind Informationen, die der jeweils anderen Partei vor der Offenlegung
bekannt sind, die nach der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung der offengelegten Partei bekannt
geworden sind, die die offengelegte Partei durch einen berechtigten Dritten erfahren hat und die die
offengelegte Partei selbst entwickelt hat.
(2) Die empfangende Partei sowie alle, die bestimmungsgemäß mit Geschäftsgeheimnissen in Kontakt kommen,
sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen oder Dritten
und Beschäftigten offenzulegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist. Im
Übrigen wird die empfangende Partei die Geschäftsgeheimnisse vor Kenntnisnahme Dritter schützen.
(3) Gegenstände sowie Dateien oder sonstige unkörperliche Gegenstände, auf denen sich Geschäftsgeheimnisse
befinden, sind auf Verlangen der offenlegenden Partei bzw. spätestens mit Beendigung der
Vertragsbeziehungen unverzüglich zu löschen oder an die offenlegende Partei herauszugeben.

12. AUFBEWAHRUNG & HERAUSGABE
(1) ODESEA wird alle ihr vom Kunden für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen,
Dokumente, Daten, Dateien etc. während der Dauer der Geschäftsbeziehungen sowie für mindestens zwei (2)
Jahre darüber hinaus aufbewahren bzw. speichern.
(2) Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, die Herausgabe dieser
Unterlagen zu verlangen bzw. die Löschung von Daten und Dateien zu fordern, wobei Folgendes gilt:
a. Das Rohmaterial (Footage) und alle Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich
geschützt und Eigentum von ODESEA. Wünscht der Kunde eine Herausgabe dieser Daten, insbesondere
von offenen Projektdaten, ist mit der Herausgabe keine Rechteübertragung verbunden, es sei denn, dies
ist anders vereinbart. Die Kosten für den Transfer der Daten und den Datenträger trägt der Kunde. Alle
von ODESEA für die Produktion erstellten Rohdaten (Footage) sowie Rohdateien und Projektdateien
werden von ODESEA mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für
einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Produktion, aufbewahrt.
Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
übernommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden
die Unterlagen vernichtet.
b. Die vollständige Herausgabe der Rohdaten (Footage) inkl. aller zeitlich und örtlich unbegrenzten Rechte
wird als „Buy Out“ bezeichnet. Ein Buy Out wird, sofern nicht anders vereinbart, mit der doppelten Summe
der Projektvergütung separat berechnet. Die Nutzung der Daten zu Referenzzwecken von ODESEA bleibt
von der Herausgabe übriger Rechte unberührt.

13. LAUFZEIT & KÜNDIGUNG
(1) Die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich nach der Dauer bzw. der Laufzeit des
hierunter durchzuführenden Projekts bzw. alternativ nach den Vereinbarungen der Parteien im Angebot.
(2) Sollte im Angebot nichts Genaueres geregelt sein, endet die Geschäftsbeziehung nach Abschluss des Projekts
und vollständiger Erbringung der jeweiligen vereinbarten Leistungspflichten bzw. mit Ablauf der vereinbarten
Laufzeit.
(3) Sollten die Parteien eine sog. Retainerlaufzeit, also eine dauerhafte Erbringung von Dienstleistungen mit
monatlicher Betreuung oder sonstiger Betreuung nach Zeitabschnitten bzw. vereinbarter Dienstleistungen,
vereinbart haben, so beträgt die Vertragslaufzeit 3 Monate.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt für dauerhaft zu erbringende Leistungen jeweils vier Wochen zum Ende de
Vertragslaufzeit. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Bei ausbleibender Kündigung verlängert sich
die Vertragslaufzeit jeweils um einen weiteren Monat.
(5) Während der Dauer eines konkreten Auftrags kann die Geschäftsbeziehung von jeder Partei nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden. Sollte ODESEA von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, hat der Kunde kein
Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der9Geschäftsbeziehung. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen sind
ordnungsgemäß abzurechnen und zu vergüten.
(6) Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch ODESEA bleibt ODESEA berechtigt, das vereinbarte Honorar
für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen (ggf. anteilig) zu verlangen. Sollte die
außerordentliche Kündigung auf einem Fehlverhalten oder einer wesentlichen Vertragsverletzung des Kunden
beruhen, ist ODESEA darüber hinaus berechtigt, die Schäden und die Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die
ODESEA dadurch entstehen, dass ODESEA auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen vertrauten.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) ODESEA ist berechtigt, nach vorheriger Einholung der Zustimmung des jeweils anderen die Rechte und
Pflichten aus der Geschäftsbeziehung gesamt oder einzeln an Dritte abzutreten bzw. auf Dritte zu übertragen.
(2) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere für die Regelungen dieser AGB unddes Angebots, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-
Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den
Parteien, den AGB und/oder dem Angebot ist, sofern kein zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht, der Sitz
von ODESEA.
(4) Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie den gesamten zwischen den Parteien bestehenden Verträge
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, die aufgrund
geänderter rechtlicher oder technischer Anforderungen an die Leistungserbringung von ODESEA
vorgenommen werden (müssen) und die keine negativen Auswirkungen auf die dem Kunden zustehenden
Leistungen haben, werden wirksam, wenn der Kunde einer Änderung nicht innerhalb eines (1) Monats nach
Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und ODESEA den Kunden vorab auf dessen
Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gilt der Vertrag unverändert weiter
und ODESEA ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende
des nächsten Kalendermonats berechtigt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, die ODESEA aufgrund
geänderter Leistungs-, Vergütungs- oder sonstiger kaufmännischer oder operativer Anforderungen
vornehmen möchte, werden nur wirksam, wenn der Kunden ihnen ausdrücklich zustimmt. Die Textform gilt
auch für eine Änderung dieser Formklausel. Der Vorrang individueller Nebenabreden bleibt unberührt. Die
vorgenannten Fristen gelten nicht und es besteht lediglich ein Informationsrecht über Änderungen des
Vertrags, sofern die Änderungen zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr
notwendig sind, um den Kunden vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Verletzungen des Datenschutzes oder
anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, hat dies keinen Einfluss
auf die Wirksamkeit der AGB im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die dem
wirtschaftlichen Willen der Parteien in diesem Punkt am nächsten kommt.Stand September 2024auf die Wirksamkeit der AGB im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die dem
wirtschaftlichen Willen der Parteien in diesem Punkt am nächsten kommt.Stand September 2024